So die Richter in einer Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2019, Az.: C-649/17). Verklagt worden war Amazon. Sofern also weitere Möglichkeiten des Kontakts über eine E-Mail-Adresse oder Kontaktformular erfolgt und der Onlinehändler Anfrage darüber zeitnah und schnell beantwortet, ist eine Einrichtung einer Telefonnummer  oder die Angabe einer Telefonnummer nach den Vorgaben des Fernabsatzrechtes nicht erforderlich. Das Ausgangsverfahren liegt noch beim Bundesgerichtshof, der den Sachverhalt im Wege einer Grundsatzentscheidung noch abschließend entscheiden wird.