Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Testhinweiswerbung muss Tester & Fundstelle enthalten
So erneut entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 7. Februar 2019, Az.: 20 U 101/18). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Rechtmäßigkeit einer Testhinweiswerbung. Der Tester und die Testfundstelle waren nicht enthalten.Beides sah das Gericht als wettbewerbswidrig an und bejahte in dem gerichtlichen Verfahren den Anspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Grundpreise sind auch für Kaffee-Kapseln und das dort enthaltene Kaffeepulver anzugeben
Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 2 PAngV i.V.m.§ 3a UWG vor. So der Bundesgerichtshof in zwei heute veröffentlichten Entscheidungen ( Urteil vom 28. März 2019, Az.: I ZR 85/18 – Kaffeekapseln und Urteil vom 28. März 2019, Az.: I ZR 4418). In beiden Verfahren war streitig, ob die Grundpreisangabenpflicht besteht oder nicht. Die Richter des BGH sehen diese Verpflichtung. Ferner stellen sie fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs.4 Nr.2 PAngV nicht greift.
Ansatzlose und nicht begründbare Videoüberwachung in Zahnarztpraxis verstößt gegen Datenschutzrecht
Zwar erfolge die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 2019, Az.: BVerwG 6 C 2.18) noch auf Basis des vor dem 25. Mai 2018 geltende alten BDSG und der dortigen Rechtsgrundlage des § 6b DSGB alter Fassung. Dennoch hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf ein zulässiges Handeln nach der DSGVO und dort Art. 6 Abs.1 Satz 1 lit.f).. Danach muss eine solche Maßnahme schon im konkreten Fall mit konkreten Zwecken begründet werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und eine Interessenabwägung zu Gunsten dieses Vorgangs der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sprechen. Ebenfalls kann die Rechtsgrundlage § 4 BDSG-neu sein. Im durch das Gericht zu bewertenden Fall konnte die Inhaberin der Zahnarztpraxis nicht darlegen, warum und zu welchen Gründen bzw. Zwecken die Videoüberwachung erfolgte. Damit war ein Interesse nicht gegeben.
Quelle:
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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