Und zwar dann, wenn der Kunde die Aussage nicht als Rechtsansicht versteht, sondern als Feststellung. So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 25. April 2019, Az.: I ZR 93/17-Prämiensparverträge) in einem Rechtsstreit zwischen einer Verbraucherzentrale und einem Kreditinstitut. Letzteres hatte in einem Kündigungsschreiben zu bestehenden Verträgen eine Formulierung wie folgt verwendet: „Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart.“ Im konkreten Streitfall sah das Gericht in der Aussage keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG.