Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Verkaufsverbot für Produkt, dass Batterie enthält, wenn die Batterie beim Umwelt-bundesamt in der falschen Kategorie registriert ist
In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit das UWG vor. So entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage, ob Batterien für fahrende Kinderautos „Gerätebatterien“ oder „Industriebatterien“ nach dem Batteriegesetz (BattG) sind. Das beklagte Unternehmen hatte Kinderautos entsprechend vertrieben. Das klagende Unternehmen hatte festgestellt, dass eine Registrierung beim Umweltbundesamtes für die Batterien in der Kategorie „Gerätebatterien“ erfolgt war. Das klagende Unternehme ist der Ansicht, dass die Batterien aber „Industriebatterien“ sind und machte einen Unterlassungsanspruch geltend, da die eine falsche Registrierung vorliege. Die Richter des OLG sahen mit ausführlicher Begründung, dass die Batterien „I Industriebatterien“ sind und sahen in der Folge unter anderem mit folgender Begründung auch eine Verstoß gegen §§ 3 Abs.3, 4 Abs.1 BattG und damit auch eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Auch eine fachliche Stellungnahme des Umweltbundesamtes half nicht, um den Unterlassungsanspruch zu beseitigen.
Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien
Anwendungsvorrang der DSGVO gegenüber TMG bei Nutzung von Diensten und Datenerhebung. So in der am 5. April 2019 veröffentlichten Darstellung, die alle Anbieter von Internetseiten berücksichtigen sollten.
Quelle (Datei ist weiter unten verlinkt):
Gebrauchsanleitung für Produkt ist in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn dort z.B. Sicherheitshinweise für Nutzung enthalten sind
So erneut entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn für ein Produkt keine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird, in der aber Sicherheits-und Gebrauchshinweise für einen ordnungsgemäßen Gebrauch enthalten sind. In diesem Fall sieht § 3 Abs.4 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vor. Im konkreten Fall erfolgte dies nicht, so dass der Unterlassungsanspruch bejaht wurde. Dabei halten die Richter fest, dass auch eine Übermittlung per E-Mail ausreichen kann, um die Verpflichtung zu erfüllen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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