Hier liegt dann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort § 5a Abs.6 UWG vor. So zumindest das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember .2018, Az.: 315 O 257/17) in einem Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einem Start-Up-Unternehmen, dass auch eine Zeitschrift im Internet zur Verfügung stellt und dort Beiträge mit der Angabe „Sponsored Content“ gekennzeichnet hatte, die redaktionelle Werbung kennzeichnen sollte.
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