Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Änderungen im Markenrecht 2019 – Teil 4
Um die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es aller Voraussicht nach mit Wirkung zum Teil ab dem 14. Januar 2019 und zum Teil zu anderen Zeitpunkten zahlreiche Änderungen im Markenrecht geben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch möchten wir auf wichtige Änderungen bereits jetzt hinweisen. Im Bereich des Lizenzrechtes wird es auch Änderungen geben, die wahrscheinlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. So können zukünftig Markenlizenzen auf Antrag in das Markenregister eingetragen werden und damit auch für Dritte mitgeteilt werden. Ferner wird gesetzlich geregelt, dass der Lizenznehmer eine Markenverletzungsklage erheben kann, wenn er erfolglos den Markeninhaber unter Fristsetzung zur Klageerhebung aufgefordert hat. Zudem ist durch eine Änderung der Markenverordnung, die die Eintragung von Marken etc. im Detail regelt vorgesehen (§ 42 des Entwurfes), dass schriftlich gegenüber dem Markenregister angezeigt werden kann, dass eine Bereitschaft zur Veräußerung der Marke oder der Vergabe einer Lizenz besteht. Diese Erklärung ist aber unverbindlich und rechtlich nicht bindend.
WERBUNG:
Eine Markenanmeldung sollten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus durchdacht sein. Gerne bin ich dabei behilflich.
Mehr zu einer strategischen Umsetzung eines Markenschutzes unter www.ip-taktik.de
Widerrufsrecht für Matratzen?
Nach Ansicht des Generalanwaltes beim EUGH in dem Verfahren C-681/17 ist bei Matratzen grds. ein Widerrufsrecht gegeben und der Onlinehändler kann sich nicht, in Deutschland auf die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, berufen, da diese grds. reinigbar sind und damit nach einem Widerruf die Verkehrsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. 312 g Abs.2 Nr.3 BGB hat folgenden Wortlaut, unter dem Matratzen bei einer erfolgreichen Versiegelung nicht fallen würden:
„..Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:..Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde..“
Der EUGH muss noch abschließend entscheiden, nach dem ihm unter anderem diese Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt worden war. In den meisten Fällen in der Vergangenheit ist der EUGH aber der Ansicht des Generalanwaltes gefolgt.
Praxisratgeber zum Datenschutzbeauftragten veröffentlicht
Eine sehr gute Zusammenstellung bietet hier die aktuelle Veröffentlichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg und hilft Unternehmen ggf. bei der Entscheidung bzw. Feststellung, dass ein solcher Beauftragter zwingend erforderlich ist, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen.
Quelle:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/praxisratgeber-ds-beauftragte/
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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