So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: I-2 U 26/18, n.rkr.) und bejahte damit einen Unterlassungsanspruch, der sich aus einer Irreführung ergibt. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Rennwagen herstellt, gegen ein Unternehmen, das Spielzeugautos und Rennbahnsets herstellt und vertreibt. Letzteres Unternehmen hatte dabei auf Verpackungen von Spielzeugautos und Verpackungen von Rennbahnsets sowie in den Anleitungen und den Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende des beklagten Unternehmens gewesen ist. Die Besonderheit war, dass das in der Werbung benannte Patent bereits am 03.April 2007 mangels Zahlung der Jahresgebühr erloschen war. Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch eine unzulässige Patentberühmung. Das Oberlandesgericht bejahte dies.