Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Kundenzufriedenheitsabfrage per E-Mail ist Werbung
Daher ist entweder eine vorherige Einwilligung durch den Empfänger erforderlich oder aber, wenn von der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG Gebrauch gemacht werden soll, ein ausdrücklicher Hinweis darauf bei Erhebung und jeder Verwendung, dass ein Widerspruch in die Verwendung möglich ist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Liegen beide Fälle icht vor, so ist die Übersendung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer B2C-Verwendung und es kann ein Anspruch auf Unterlassung durch den Empfänger der E-Mail geltend gemacht werden. So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2018, Az.:VI ZR 225/17. Geklagt hatte ein Kunde eines Amazon-Marketplace-Anbieters, der nach Kauf und dessen Abschluss eine E-Mail erhalten, mit den Bitte, den Service zu bewerten und einem entsprechenden Link zur Abgabe der Bewertung. Darin sah der klagende Kunde eine unzulässige Werbung per E-Mail und bekam nunmehr auch vor dem BGH Recht.
Mahnt ein Wettbewerbsverein ab, so darf die Unterlassungserklärung…
nicht in der Form eingeschränkt werden, dass die Anspruchsberechtigung des Vereins die Bedingung der Abgabe der Unterlassungserklärung ist und dieser die nach § 8 Abs.2 Nr.3 UWG erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung besitzt. Dies beseitigt nicht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr mit der Folge, dass der Anspruch immer noch in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. So das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung (Urteil vom 28. November 2017, Az.: 7 O 4817) in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Ein abgemahnter Onlinehändler, Abmahner war ein bekannter Wettbewerbsverein, der gegen viele E-Commerce-Anbieter vorgeht, hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben und dabei die eingangs genannte Einschränkung vorgenommen.
Dies reichte dem Wettbewerbsverein nicht aus und er beantragte eine einstweilige Verfügung, die dann auch nach Widerspruch bestätigt wurde. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als weiter bestehend a.
Testkaufkosten sind bei berechtigter Abmahnung aus Markenrecht zu ersetzen
Dies vor allem aus dem Grund, dass der Abgemahnte im Regelfall vor der Nutzung einer Marken das Bestehen eines Markenschutzes prüfen kann. Daher liegt das erforderliche Verschulden vor, der auch den Ersatz von Testkaufkosten begründet. Dies bestätig das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 30. Mai 2018, Az.: 2a O 109/17). Es stritten sich zwei Unternehmen um Ansprüche nach einer Abmahnung aus dem Kennzeichenrecht und dort konkret einer Marke und deren Nutzung zum Vertrieb von Waren über Amazon. Das Gericht sah hier neben den Kosten der Abmahnung auch den Ersatz von Testkaufkosten und weiteren Kosten der Ermittlung.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
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