Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 2. August 2018, Az.: 4 U 18/18) festgestellt. In einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern war streitig, ob die Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ wettbewerbswidrig war oder nicht. Der Abmahner sah einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, da die Bezeichnung dort nicht im Anhang I enthalten ist. Die Richter des OLG Hamm bejahten dies.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Köln: Symbole in Planungsunterlagen auf dem Gebiet der Medizin- und Versorgungstechnik keine Werke nach § 2 I Nr.7 UrhG und damit auch nicht urheberrechtlich geschützt
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Arztes mit der Angabe „Arzt für Ästhetische Medizin“ ist irreführend nach § 5 UWG, da die Angabe als Facharztbezeichnung verstanden werden kann
- VG Düsseldorf: Für Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen eine Behörde ist der ordentlichen Gerichtswege zu begehen
- LG München I: Weiterverkauf von Tischreservierungen für Münchener Oktoberfest durch Eventagentur irreführend nach UWG, wenn mit Durchsetzung der Nutzungsmöglichkeit der Reservierungen geworben wird, aber Weiterveräußerungsverbot für Reservierungen besteht
- LG Karlsruhe: Verwendung eines Bestellbuttons mit der Angabe „Bestellung Aufgeben“ ist Verstoß gegen § 3a UWG