Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 2. August 2018, Az.:  4 U 18/18) festgestellt. In einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern war streitig, ob die Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ wettbewerbswidrig war oder nicht. Der Abmahner sah einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, da die Bezeichnung dort nicht im Anhang I enthalten ist. Die Richter des OLG Hamm bejahten dies.