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Werbung mit Endpreis = Grundpreis muss bei entsprechender Pflicht angegeben werden

Allgemein, E-Commerce / Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 2. August 2018, Az.: 8 O 20/18) hatte sich mit einer Abmahnung eines Wettbewerbsvereins zu beschäftigen. Abgemahnt worden war ein Unternehmer, der auf einer Internetverkaufsplattform Kinesio-Tapes unter der Angabe von Endpreisen und der Maße „5cm x 5m“ angeboten hatte, ohne einen Grundpreis in Metern anzugeben. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

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