Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Vertragsanbahnung per Telefon gegenüber Verbrauchern
312a Abs.1 BGB begründet keine Pflicht zur Namensnennung des anrufenden Mitarbeiters. Anders kann dies, so eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. April 2018, Az.: I ZR 244/16 – Namensangabe) sein, wenn der Anrufer nicht Mitarbeiter des Unternehmens ist, für dass der Anruf zum Zwecke der Vertragsanbahnung und- schluss erfolgt. Zwei Wettbewerber hat sich unter anderem darum gestritten, ob die Nennung eines falschen Namens ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 a Abs.1 BGG darstelle. Ob eine Nennung eines falschen Namens eine Irreführung begründet, konnte das Gericht nicht klären und verwiese den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Haftungsfalle: Markenrechtsverletzung durch interne Produktsuchfunktion einer Verkaufsplattform
Eine unzulässige Nutzung einer Marke für interne Produktsuchfunktion durch Marktplatzanbieter kann dann vorliegen, wenn durch die Ergebnisse der Suche eine Markenfunktion beeinträchtigt ist. Dies kann der Fall sein, so der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 138/16 – ORTLIEB), wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass die Produkte, die nach Eingabe der Marke in der Ergebnisliste erscheinen Dienstleistungen oder Waren von dem Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder sogar von einem Dritten stammen. Verklagt worden war ein bekannter Onlinemarktplatz durch einen Markeninhaber. Nach Eingabe der Marke erschienene in den Suchergebnissen Waren, die durch den Marktplatzbetreiber selbst und durch Dritte angeboten wurde, jedoch nicht alle Produkte konnten dem Markeninhaber zugeordnet werden. Grundsätzlich sei, so die Richter des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung von bereits vorliegender Rechtsprechung z.B. zu Google AdWords die Nutzung der Marke möglich, solange keine Markenfunktion beeinträchtigt wird. Im Streitfall konnte eine Verletzung der Herkunftsfunktion nicht endgültig entschieden werden, da das Berufungsgericht hier nicht ausreichende Vorarbeit geleistet hatte. Jedoch überträgt das Gericht ausdrücklich die Rechtsprechung zu Google AdWords auch auf die Bewertung von internen Suchfunktionen.
Bewerbung und Vertrieb von luxuriösen Parfüms über Amazon durch Händler darf durch Hersteller untersagt werden
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom1 2.Juli 2018, Az.: 11 U 96/14 (Kart). Hintergrund des jahrelangen Rechtsstreits, der auch zwischenzeitlich dem EuGH zur Klärung von Rechtsfragen vorgelegt wurde, war das vertragliche Verbot, die Produkte des Herstellers über Amazon anzubieten. Dies wollte ein Händler nicht akzeptieren. Die Folge war ein Unterlassungsbegehren des Herstellers vor Gericht. Die Richter sahen bereits die Grundlage einer wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme nicht als gegeben an, da ein Vertrieb über andere Verkaufskanäle vertraglich ermöglicht wurde und z.B. auch die Marktanteile nicht erreicht worden seien, deren überschreiten ggf. ein Problem des Kartellrechts verursacht hätte.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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