So das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Unbegründetheit der Berufung hingewiesen wurde (Beschluss vom 08. Mai 2018, Az.: 13 U 12/18). Ob die Berufung zurückgenommen wurde, ist dem Schreiber des Beitrages nicht bekannt. Ein Kfz-Händler hatte über seinen Facebook-Account einen Beitrag eines Kfz-Herstellers zu einem bestimmten Kfz-Modell, das positiv getestet worden war, geteilt. Jedoch fehlt in dem Beitrag auf dem Facebook-Acoount des Kfz-Herstellers unstreitig die Angabe zur CO2-Emission. Im Verfahren war streitig, ob das Teilen des Beitrages unter den Begriff der Werbung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV fällt. Dies bejahte das Gericht und damit auch den Unterlassungsanspruch.
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