Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Miniaturansicht bei eBay unter „Angebotene Artikel“ ist kein Angebot im Sinne des § 2 PAngV
Die Folge in einem Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte (Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: 2 U 96/17), war, dass eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung nicht geltend gemacht werden konnte.
Ein Onlinehändler, der bei eBay aktiv war, hatte sich wie folgt verpflichtet:
„zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen, und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben den Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“
Durch die Miniaturansicht (Screenshot ist über Link am Ende im Urteil abrufbar) sah der vormals Abmahnende einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und fordert 3.000 EUR Vertragsstrafe.
Die Richter des Oberlandesgericht Stuttgart folgten dieser Ansicht nicht und sahen keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Das maßgebliche Argument ist, dass die Miniaturansicht bereits kein Anbieten im Sinne des § 2 PAngV ist.
Onlinehändler muss auf zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung verpflichtet hat
Bei einer solchen Verpflichtung nach § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG muss dann auch die Einhaltung der weiteren Vorgaben nach § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG erfolgen, also Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die bloße Erklärung in den AGB, zu einer Verbraucherschlichtung bereit zu sein, löst keine Angabepflicht nach § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG aus, da es an einer Verpflichtung fehlt. Daher ist in diesem Fall auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben. So das Oberlandesgericht Celle in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 24. Juli 2018, Az.: 13 U 158/17, nicht rechtskräftig) Der Dachverband der Verbraucherzentralen war gegen einen Onlinehändler im Wege der Abmahnung vorgegangen. Dieser hatte in seinen AGB unter anderem folgendes mitgeteilt:
„..Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an …“
Darin sah die Klägerin eine Verpflichtung zur Verbraucherschlichtung durch den beklagten Onlinehändler und beanstandete die fehlenden Angaben. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.
Für Laden A erlangte Internetbewertungen und Likes betreffen nicht Laden B
Oder kurz gesagt: Die „Übertragung“ von Internetbewertungen und Likes in sozialen Netzwerken durch den Wechsel z.B. der Internet-Domain oder des Verkaufsportals ist irreführend. So entschieden durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Juni 2018, Az.: 6 U 23/17). In dem zu entscheidenden Fall strittn sich Franchisenehmer aus der Systemgastronomie. Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte Internetbewertungen und Likes aus dem Betrieb eines Restaurants in einem Franchisesystem auf den Betrieb eines Restaurant unter einem neuen Franchisegeber übertragen. Darin sah das Gericht eine Irreführung.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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