Oder kurz gesagt: Die „Übertragung“ von Internetbewertungen und Likes in sozialen Netzwerken durch den Wechsel z.B. der Internet-Domain oder des Verkaufsportals ist irreführend. So entschieden durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Juni 2018, Az.: 6 U 23/17). In dem zu entscheidenden Fall strittn sich Franchisenehmer aus der Systemgastronomie. Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte Internetbewertungen und Likes aus dem Betrieb eines Restaurants in einem Franchisesystem auf den Betrieb eines Restaurant unter einem neuen Franchisegeber übertragen. Darin sah das Gericht eine Irreführung.
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