Bei einer solchen Verpflichtung nach § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG muss dann auch die Einhaltung der weiteren Vorgaben nach § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG erfolgen, also Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die bloße Erklärung in den AGB, zu einer Verbraucherschlichtung bereit zu sein, löst keine Angabepflicht nach § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG aus, da es an einer Verpflichtung fehlt. Daher ist in diesem Fall auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben. So das Oberlandesgericht Celle in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 24. Juli 2018, Az.: 13 U 158/17, nicht rechtskräftig) Der Dachverband der Verbraucherzentralen war gegen einen Onlinehändler im Wege der Abmahnung vorgegangen. Dieser hatte in seinen AGB unter anderem folgendes mitgeteilt:

„..Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an …“

Darin sah die Klägerin eine Verpflichtung zur Verbraucherschlichtung durch den beklagten Onlinehändler und beanstandete die fehlenden Angaben. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.