Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Internetverkaufsplattform, die von Dritten mit geschützten Kennzeichen versehene Waren mit eigenem Zeichen, z.B. an Bekleidungsstück versieht…

Internetverkaufsplattform, die von Dritten mit geschützten Kennzeichen versehene Waren mit eigenem Zeichen, z.B. an Bekleidungsstück versieht…

ist Täterin einer Markenrechtsverletzung durch Dritte gestaltete Waren. So das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.Mai 2018, Az.: 33 O 8464/17, nicht rechtskräftig). Geklagt hatten zwei prominente Markenrechtsinhaber aus dem Bereich Automobilwirtschaft gegen den Betreiber der Plattform. Dieser hatte sich darauf berufen, so behandelt zu werden wie ebay und Amazon und nicht für die Handlungen von Dritten zu haften, die durch eigene Handlungen Produkte gestalten, dabei Markenrechte verletzen und die über die Internetplattform verkauft werden. Die Richter des LG München I sahen jedoch eine Haftung als Täter einer Markenrechtsverletzung als gegeben an.

Angaben zur aktuellen Angeboten und Aufforderung zur Teilnahme an Kundenzufriedenheitsumfrage in E-Mail-Signatur ist Werbung i.S.d. § 7 UWG

Angaben zur aktuellen Angeboten und Aufforderung zur Teilnahme an Kundenzufriedenheitsumfrage in E-Mail-Signatur ist Werbung i.S.d. § 7 UWG

und kann zur Abmahnung wegen unberechtigter E-Mail-Werbung führen. So das Amtsgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 111 C 136/17) für den Fall, dass keine ausdrückliche Einwilligung vorlag, Werbung per E-Mail zu erhalten. Das Gericht sieht die Gestaltung der E-Mail mit den Angaben in der Signatur als Werbung an.

Unerlaubte Verwendung von Olympischen Ringen zu Werbezwecken kann teures Vergnügen werden

Unerlaubte Verwendung von Olympischen Ringen zu Werbezwecken kann teures Vergnügen werden

Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. November 2017, Az.: 2a O 233/16). Ein Online-Portal hatte im Rahmen der Olympischen Sommerspiele 2016 ein Gewinnspiel veranstaltetet und bei Bekanntgabe der Gewinner die bekannten Olympischen Ringe verwendet. Grundsätzlich genießen diese in Deutschland ähnliche wie eine Marke Schutz über das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Wegen der Verwendung in der vorgenannten Form wurde eine Abmahnung ausgesprochen und die Rechtsanwaltskosten anhand eines Gegenstandswertes von 500.000 EUR auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beziffert. Dies ergibt einen Betrag von Höhe von 4.196,90 EUR netto. Wegen dieses Betrages musste das Landgericht Düsseldorf entscheiden und sprach dem Kläger diesen Betrag in voller Höhe zu.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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