So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom1 2.Juli 2018, Az.: 11 U 96/14 (Kart). Hintergrund des jahrelangen Rechtsstreits, der auch zwischenzeitlich dem EuGH zur Klärung von Rechtsfragen vorgelegt wurde, war das vertragliche Verbot, die Produkte des Herstellers über Amazon anzubieten. Dies wollte ein Händler nicht akzeptieren. Die Folge war ein Unterlassungsbegehren des Herstellers vor Gericht. Die Richter sahen bereits die Grundlage einer wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme nicht als gegeben an, da ein Vertrieb über andere Verkaufskanäle vertraglich ermöglicht wurde und z.B. auch die Marktanteile nicht erreicht worden seien, deren überschreiten ggf. ein Problem des Kartellrechts verursacht hätte.
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