Eine Testhinweiswerbung ist irrführend nach § 5 UWG, wenn das beworbene Produkt nicht die gleichen Eigenschaften wie das getestete Produkt hat (z.B. andere Größe). So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17). Dort war mit dem Testergebnis einer Matratze geworben worden, wobei sich das Testergebnis nur eine bestimmte Größe der Matratze und Härtegrad bezog. Die Verwendung des Testergebnisses für andere Matratze z.B. in anderen Größen sah das Gericht daher als irreführend an. Diese Entscheidung verwundert nicht, da die Werbung mit Testergebnissen sehr genau und detalliert zu erfolgen hat, um aus Sicht des Wettbewerbsrechts eine Irreführung zu vermeiden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme, egal ob online oder offline, geht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG