Eine Testhinweiswerbung ist irrführend nach § 5 UWG, wenn das beworbene Produkt nicht die gleichen Eigenschaften wie das getestete Produkt hat (z.B. andere Größe). So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17). Dort war mit dem Testergebnis einer Matratze geworben worden, wobei sich das Testergebnis nur eine bestimmte Größe der Matratze und Härtegrad bezog. Die Verwendung des Testergebnisses für andere Matratze z.B. in anderen Größen sah das Gericht daher als irreführend an. Diese Entscheidung verwundert nicht, da die Werbung mit Testergebnissen sehr genau und detalliert zu erfolgen hat, um aus Sicht des Wettbewerbsrechts eine Irreführung zu vermeiden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme, egal ob online oder offline, geht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein