Eine Testhinweiswerbung ist irrführend nach § 5 UWG, wenn das beworbene Produkt nicht die gleichen Eigenschaften wie das getestete Produkt hat (z.B. andere Größe). So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17). Dort war mit dem Testergebnis einer Matratze geworben worden, wobei sich das Testergebnis nur eine bestimmte Größe der Matratze und Härtegrad bezog. Die Verwendung des Testergebnisses für andere Matratze z.B. in anderen Größen sah das Gericht daher als irreführend an. Diese Entscheidung verwundert nicht, da die Werbung mit Testergebnissen sehr genau und detalliert zu erfolgen hat, um aus Sicht des Wettbewerbsrechts eine Irreführung zu vermeiden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme, egal ob online oder offline, geht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können