Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Markennutzung in AdWord-Anzeige irreführend, wenn die Nutzung in einem Link zu Sub-Domain eines Onlineverkaufsangebotes erfolgt…
und auf Verkaufsdarstellung verlinkt wird, in der nicht überwiegend Produkte der im Link enthaltenen Marke angeboten werden. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 2. Februar 2017, Az.: 6 U 209/16). Das Gericht sah im konkreten Fall eine wettbewerbswidrige Handlung und nahm eine Irreführung an. Durch die Nutzung der Marke in der Domain in dem AdWord und der damit verbundenen Verlinkung würde suggeriert, dass dort Produkte der genutzten Marke mit entsprechender Auswahl aufrufbar seien. Dies sei aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben, so dass hier eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorliegt.
Vergleicht sich „David“mit „Goliath“ im Rahmen einer Preisgegenüberstellung, so kann dies irreführend sein
So der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2017, Az.: C-562/15). Dies könne dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Werbung dann nicht auf einen Unterschied in Art und Größe der in den Vergleich einbezogenen Anbieter hingewiesen und über diesen Umstand aufgeklärt wird. Da eine solche Bewerbung Einfluss auf Entscheidungen der angesprochenen Betrachter habe, müsse eine solche Aufklärung geleistet werden. Die Entscheidung betraf den Fall der Werbung einer Supermarktkette in Frankreich, lässt sich aber z.B. auch auf einen Preisvergleich eines Onlineshops mit einem eBay-Händler, der nur wenige Waren führt, übertragen.
Werbung mit Angabe „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend, wenn….
nicht näher erläutert wird, worauf sich die Angabe im Detail bezieht. So das Oberlandesgericht München in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen (OLG München, Urteile vom 27.10.2016, Az.: 29 U 1152/16 und 29 U 910/16). Postkästen und Zeitungsrollen waren entsprechend beworben worden. Dies wurde als irreführend abgemahnt. Das Gericht folgte der Ansicht des abmahnenden Unternehmens und sah wegen der fehlenden Detailierung der Angabe, auf welchen Teil der Produktion die Aussage sich bezieht eine wettbewerbswidrige Handlung.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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