So das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31. Mai 2017, Az.: 21 U 9/16, nicht rechtskräftig). Das Gericht sieht in der nicht rechtskräftigen Entscheidung die Informationen von und über Dritte, die dann den Eltern über den Zugang des Accounts offenbar werden würden, über das Fernmeldegeheimnis, verankert im Telekommunikationsgesetz (TKG) als geschützt an. Einen Ausnahmefall sei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben, bei der Eltern erfahren wollten, ob der Tod ein Unfall oder Suizid gesehen sein könnte. Da die Revision zugelassen wurde, ist bei deren Einlegung mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen.
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