So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 6 U 161/16). Streitig war, ob unter den Begriff der „Werbung“, der als zu unterlassende Handlung im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung enthalten war, auch Aussagen von Kunden im eigenen Bewertungssystem fallen. Die Richter des OLG Köln bejahten dies und begründeten ihre Ansicht unter anderem damit, dass die Kundenmeinungen zu Werbezwecken genutzt und dargestellt werden würden.
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