Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Werbung für „B- Ware“ mit einer verkürzten Gewährleistungsfrist von 12 Monaten unzulässig
So das Landgericht Essen in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2016, Az: 43 O 38/15) In dem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern war streitig, ob und in wieweit der ab-gemahnte Mitbewerber in zulässiger Art und Weise die angebotenen Smartphones mit einer verkürzten Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bewerben durfte, obwohl er diese im Rahmen der Internetverkaufsangebote als „B- Waren (Kundenretoure) kann daher minimale Test-/ Gebrauchsspuren aufweisen, Verpackung beklebt/ beschädigt!“ beworben hatte. Der abmahnende Mitbewerber sah darin ein Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht des § 3a UWG in Verbindung mit § 475 Abs.2 BGB.§ 475 Abs.2 BGB besagt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung nicht abgewichen werden darf.
Dies bedeutet konkret auch dass Gewährleistungsfrist für Neuwaren nicht auf einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache/ Ablieferung bei Verträgen mit Verbraucher verkürzt werden dürfen. Eine unzulässige Verkürzung sah das Gericht hier, nach Ansicht des Gerichts die beworbene „B-Ware“ nicht Gebrauchtwaren sondern noch Neuwaren seien.
Zu kleine und undeutliche Angaben in Werbeprospekten zu werbendem Unternehmen irreführend
Diese Frage hatte das Landgericht Dortmund in einer aktuellen Entscheidung zu klären (Urteil vom 16. März 2016, Az.: 10 O 81/15). In einem Rechtstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, das über Fachgeschäfte Hörgeräte anbietet, war die Postwurfsendung des werbenden Unternehmens streitig. Im Rahmen des Prospektes befand sich eine Angabe zur Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens in einer Schriftgröße von sieben Punkten und die Angabe war ebenfalls hochkant dargestellt worden war. Zugleich waren die Angaben in weißer Schrift auf einem Foto im Rahmen einer Werbung angebracht worden. Dies sah das Landgericht Dortmund als unzureichend an und nahm hier eine wettbe-werbswidrige Darstellung an. Bereits die insbesondere zu kleine Darstellung in der konkreten Form gerade in der gewählten weißen Schrift auf einem Foto im Rahmen der Werbeausteilung sah das Gericht als unzulässig an.
Internetverkaufsportal haftet für Trefferliste der internen Suchmaschine wegen Markenverletzung
Zumindest dann, wenn die Trefferliste unter Eingabe einer geschützten Marke entsteht und in der Trefferliste auch Mitbewerberprodukte des Markeninhabers in einer nicht abgrenzbaren Darstellung vorhanden sind. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: 6 U 6/15). In dem Rechtstreit war eine bekannte Internetverkaufsplattform durch einen Markeninhaber in Anspruch genommen worden. Dieser hatte bemängelt, dass bei der Eingabe seiner geschützten Marke nicht nur die Produkte, die unter der geschützten Marke angeboten werden, in der Trefferliste der internen Suchmaschine dargestellt wurden, sondern auch Mitbewerberprodukte und nicht deutlich für die Betrachter/ die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist, dass es sich um solche Mitbewerberprodukte handelt. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sehen in der Verwendung der Marke zu Generierung der Trefferliste, die nicht nur Produkte enthält, die über die Marke angeboten werden, in einer unübersichtlichen Darstellung eine Verletzung der bestehenden Markenrechte und bestätigen den Unterlassungsanspruch, der bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts ausgesprochen worden war.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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