Diese Frage hatte das Landgericht Dortmund in einer aktuellen Entscheidung zu klären (Urteil vom 16. März 2016, Az.: 10 O 81/15). In einem Rechtstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, das über Fachgeschäfte Hörgeräte anbietet, war die Postwurfsendung des werbenden Unternehmens streitig. Im Rahmen des Prospektes befand sich eine Angabe zur Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens in einer Schriftgröße von sieben Punkten und die Angabe war ebenfalls hochkant dargestellt worden war. Zugleich waren die Angaben in weißer Schrift auf einem Foto im Rahmen einer Werbung angebracht worden. Dies sah das Landgericht Dortmund als unzureichend an und nahm hier eine wettbe-werbswidrige Darstellung an. Bereits die insbesondere zu kleine Darstellung in der konkreten Form gerade in der gewählten weißen Schrift auf einem Foto im Rahmen der Werbeausteilung sah das Gericht als unzulässig an.
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