So das Landgericht Essen in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2016, Az: 43 O 38/15) In dem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern war streitig, ob und in wieweit der ab-gemahnte Mitbewerber in zulässiger Art und Weise die angebotenen Smartphones mit einer verkürzten Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bewerben durfte, obwohl er diese im Rahmen der Internetverkaufsangebote als „B- Waren (Kundenretoure) kann daher minimale Test-/ Gebrauchsspuren aufweisen, Verpackung beklebt/ beschädigt!“ beworben hatte. Der abmahnende Mitbewerber sah darin ein Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht des § 3a UWG in Verbindung mit § 475 Abs.2 BGB.§ 475 Abs.2 BGB besagt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung nicht abgewichen werden darf.
Dies bedeutet konkret auch dass Gewährleistungsfrist für Neuwaren nicht auf einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache/ Ablieferung bei Verträgen mit Verbraucher verkürzt werden dürfen. Eine unzulässige Verkürzung sah das Gericht hier, nach Ansicht des Gerichts die beworbene „B-Ware“ nicht Gebrauchtwaren sondern noch Neuwaren seien.