Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen steht vor der Tür

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen steht vor der Tür

Der Bundesrat hat am 29. Januar 2016 der Einführung des Verbandsklagerechts für Datenschutzverstöße zugestimmt. Die Neuregelungen treten nach Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit werden die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz einer weitergehenden Kontrolle z.B. durch die Verbraucherzentralen oder eine IHK unterworfen. Dies können nunmehr Verstöße von Unternehmen im Bereich des Datenschutzes mit Verbraucherbezug mittels Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung verfolgen, wenn dort eine kommerzielle Nutzung erfolgt (z.B. unerwünschte Nutzung personenbezogener Daten für Werbung, Einsatz von Analyseprogrammen ohne Einwilligung des Nutzers)

Bezeichnung einer App kann grundsätzlich als Werktitel schutzfähig sein

Bezeichnung einer App kann grundsätzlich als Werktitel schutzfähig sein

So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 202/14 – wetter.de). Der Schutz nach § 5 Abs.3 MarkenG gilt hier genauso wie z.B. der Schutz eines Domainnamens. Im Streitfall versagten die Richter jedoch den Schutz unter anderem mit dem Argument, dass keine Unterscheidungskraft aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Werktitels für die über die App verbreiteten Informationen vorliege. Es verbleibt also dabei, dass eine Einzelfallprüfung für den Schutz erforderlich ist.

Stirbt der Arbeitnehmer, so erhalten die Erben einen Abgeltungsanspruch auf den noch nicht beanspruchten Urlaub

Stirbt der Arbeitnehmer, so erhalten die Erben einen Abgeltungsanspruch auf den noch nicht beanspruchten Urlaub

So das Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung (Urteil vom 7.Oktober 2015, Az.: 56 Ca 10968/15). Das Gericht stellt sich dabei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entgegen und sieht die Grundlage in Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2014. Der Anspruch erlösche nicht mit dem Tod des Arbeit-nehmers, da er nicht höchstpersönlich sei.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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