So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 202/14 – wetter.de). Der Schutz nach § 5 Abs.3 MarkenG gilt hier genauso wie z.B. der Schutz eines Domainnamens. Im Streitfall versagten die Richter jedoch den Schutz unter anderem mit dem Argument, dass keine Unterscheidungskraft aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Werktitels für die über die App verbreiteten Informationen vorliege. Es verbleibt also dabei, dass eine Einzelfallprüfung für den Schutz erforderlich ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Düsseldorf: Arbeitsgerichte für Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nach DSGVO und Klage eines ehemaligen Bewerbers zuständig
- OVG Berlin-Brandenburg: Herausgabeanspruch auf Kopie von personenbezogenen Daten nach Art.15 III DSGVO ausgeschlossen bei unzumutbarem Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten