Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Streichung von Urlaubs-oder Weihnachtsgeld nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns durch Änderungskündigung unwirksam

Streichung von Urlaubs-oder Weihnachtsgeld nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns durch Änderungskündigung unwirksam

So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einigen aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 2. Oktober 2015, Az.: 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15). Geklagt hatten Arbeitnehmern, in deren Arbeitsverträgen neben einer Stundenlohnvereinbarung auch im Einzelfall festgelegte Regelungen für Weihnachts-und Urlaubsgeld. Diese wollte der Arbeitgeber durch die Änderungskündigungen abschaffen und stattdessen einen Stundenlohn in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes oder etwas über der Höhe desselben zahlen.
Das Gericht sah die Änderungskündigungen als unwirksam an, da zum einen die Existenz des beklagten Arbeitgebers nicht gefährdet sei und zum anderen die vereinbarten Zahlungen als zusätzliche Prämie und nicht als Arbeitslohn gelten würden und somit eine Streichung nicht möglich sei.

Bezahlte Raucherpausen nicht zwingend betriebliche Übung

Bezahlte Raucherpausen nicht zwingend betriebliche Übung

So das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.08.2015, 2 Sa 132/15). In dem Rechtsstreit war streitig, ob dem klagenden Arbeitneh-mer weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm genutzten Raucherpausen zusteht. Der Arbeitgeber hat bisher auch für Raucherpausen das Arbeitsentgelt weiterge-zahlt. Jedoch war die Besonderheit, dass die Häufigkeit und Dauer der Pausen dem Ar-beitgeber nicht bekannt waren und auch dazu keine Aufzeichnungen existierten. Aus diesem Grund sehen die Richter hier keine Möglichkeit des klagenden Arbeitnehmers, aus dem Instrument der betrieblichen Übung eine Fortzahlung des Entgeltes zu verlangen, nachdem der Arbeitgeber diese eingestellt hat. Für die Richter kann der klagende Arbeitnehmer keinen Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass der Arbeitgeber seine bisher geführte Praxis auch weiter fortführt und ein Entgelt zahlt.

Versetzung von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung familiärer Interessen arbeitsrechtswidrig

Versetzung von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung familiärer Interessen arbeitsrechtswidrig

So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26. August 2015, Az.: 3 Sa 157/15). Ein Arbeitnehmer sollte an einen 660 km von seinem Wohnort entfernt Arbeitsort versetzt werden. Das Gericht stellte insoweit fest, dass diese Versetzung arbeitsrechtswidrig ist, da die familiäre Situation des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt worden sei und auch Arbeitnehmer, die zu über keine Familie verfügen, eher an den Arbeitsort hätte versetzt werden müssen als dies der klagende Arbeit-nehmer tut. Nur dann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen oder anderweitige Arbeitnehmer nicht hätten versetzt, hätte die Versetzung in Betracht gezogen werden können. Sämtliche Interessen wurde im Rahmen der Interessenabwägung durch den Arbeitgeber hier nicht berücksichtigt.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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