So das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.08.2015, 2 Sa 132/15). In dem Rechtsstreit war streitig, ob dem klagenden Arbeitneh-mer weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm genutzten Raucherpausen zusteht. Der Arbeitgeber hat bisher auch für Raucherpausen das Arbeitsentgelt weiterge-zahlt. Jedoch war die Besonderheit, dass die Häufigkeit und Dauer der Pausen dem Ar-beitgeber nicht bekannt waren und auch dazu keine Aufzeichnungen existierten. Aus diesem Grund sehen die Richter hier keine Möglichkeit des klagenden Arbeitnehmers, aus dem Instrument der betrieblichen Übung eine Fortzahlung des Entgeltes zu verlangen, nachdem der Arbeitgeber diese eingestellt hat. Für die Richter kann der klagende Arbeitnehmer keinen Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass der Arbeitgeber seine bisher geführte Praxis auch weiter fortführt und ein Entgelt zahlt.
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