So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26. August 2015, Az.: 3 Sa 157/15). Ein Arbeitnehmer sollte an einen 660 km von seinem Wohnort entfernt Arbeitsort versetzt werden. Das Gericht stellte insoweit fest, dass diese Versetzung arbeitsrechtswidrig ist, da die familiäre Situation des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt worden sei und auch Arbeitnehmer, die zu über keine Familie verfügen, eher an den Arbeitsort hätte versetzt werden müssen als dies der klagende Arbeit-nehmer tut. Nur dann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen oder anderweitige Arbeitnehmer nicht hätten versetzt, hätte die Versetzung in Betracht gezogen werden können. Sämtliche Interessen wurde im Rahmen der Interessenabwägung durch den Arbeitgeber hier nicht berücksichtigt.