Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Hamburg: Onlineshop ist nicht verpflichtet, für Bestellungen einen Gastzugang zu ermöglichen, und kann daher die Anlage eines Kundenkontos „erzwingen“, wenn Datenverarbeitung auf Mindestmaß beschränkt wird
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: 5 U 30/24). So das Gericht in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt und dort nur Bestellungen mit Kundenkonto zuließ und auf die Bereitstellung eines Gastzuganges verzichtete. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 I lit.c) DSGVO und damit keinen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.
LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
Beides hat das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 7 Sa 635/23) in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt entschieden. Ein Mitarbeiter war damit aufgefallen, dass er während der Arbeitszeiten Tätigkeiten nachging, die nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten. Daraufhin wurden Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung festgestellt. Dies wurde zum Anlass genommen, über eine Detektei eine Aufklärung vorzunehmen. Zu Recht, auch bezogen auf die durchgeführten Maßnahmen, so das Gericht.
BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 64/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit, in dem Aussagen in einer E-Mail und auch irreführende Angaben streitig war. Zunächst war aber zu klären, ob das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) überhaupt anwendbar ist. Hierzu hat das Gericht jetzt entschieden, dass eine Eigenschaft als Mitbewerber für die klagende Fluggesellschaft gegeben ist, dass das Merkmal des „konkreten Wettbewerbsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr.4 UWG erfüllt ist.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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