Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Frankfurt a.M.: Abmahnender muss dafür Sorge tragen, dass er eine Antwort des Abmahnenden erhalten kann-Ist dies nicht gewährleistet, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Antwort nicht beigefügt wird, rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB sein

OLG Frankfurt a.M.: Abmahnender muss dafür Sorge tragen, dass er eine Antwort des Abmahnenden erhalten kann-Ist dies nicht gewährleistet, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Antwort nicht beigefügt wird, rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB sein

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 17. April 2025 (Az.: 6 U 310/24) in einem Berufungsverfahren. Tatsächlicher Hintergrund waren Ansprüche bezogen auf die Bewerbung von Lebensmitteln. Es wurde nach Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen. Erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde richtiggestellt, dass außergerichtliche Reaktionen erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekannt geworden seien, da betreffende E-Mails nicht gelesen bzw. „bemerkt“ worden seien. Das Gericht sah hier hinsichtlich der Umstände, die in dem Urteil im Tatbestand genauer dargestellt werden, eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus dem UW.

LG Frankfurt a.M.: Werbung für Hygieneprodukt mit Angaben zu Nachhaltigkeit mangels konkretem Produktbezug ist irreführend nach § 5 UWG

LG Frankfurt a.M.: Werbung für Hygieneprodukt mit Angaben zu Nachhaltigkeit mangels konkretem Produktbezug ist irreführend nach § 5 UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az.: 2-06 O 185/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Marktsegments der Hygieneprodukte und Inkontinenzprodukte. Der beklagte Mitbewerber hatte auf seinen Produkten mit einer grafischen Darstellung geworben und dabei auf das unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsprogramm verwiesen. Die Darstellung und die Angaben auf den Produkten sah das Gericht in der Gesamtheit als nicht ausreichend an, um einen Unterlassungsanspruch auf Basis von § 5 UWG und damit eine Irreführung abweisen zu können.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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