Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Köln:Zu Rechtsmissbrauch und Verjährung bei Auskunft nach Art.15 DSGVO
Zu beiden Themen hat sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 13. Mai 2022 (Az.: 20 U 198/21) geäußert. Am gleichen Tag erging in einem weiteren Verfahren zu einem gleichgelagerten Fall ebenfalls ein Urteil mit gleichem Wortlaut (Urteil vom 13.Mai 2022, Az.: 20 U 295/321). Die nachfolgenden Ausführungen und Zitate betreffen die zuerst genannte Entscheidung. Im Gerichtsverfahren stritten sich eine Versicherung und ein Kunde um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und einen Auskunftsanspruch. Das OLG Köln setzt sich mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte auseinander, sieht aber nicht einen ganz so weiten Anwendungsbereich des Argumentes des Rechtsmissbrauchs durch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
OLG Hamm:Art.7 der Verordnung über Medizinprodukte (Medical Device Regulation, MDR) ist Marktverhaltensregelung nach §3a UWG
So das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21.April 2022 (Az.: 4 U 39/22). Entscheiden wurde dies im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Mitbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten tätig sind.
OLG Frankfurt a.M.:Onlineverkaufsplattform muss gegen Entgelt vermittelte Kundenbewertungen auch als solche kennzeichnen
Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 09. Juni 2022 (Az. 6 U 232/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren. Betroffen war Amazon mit dem Einbezug von Kundenbewertungen auf der deutschen Verkaufsplattform, die von ausländischen Plattformen gewonnen und dort zu den angebotenen Produkten abgeben worden waren („Early Reviewer Programms“ (ERP)). Diese können gegen Entgelt erworbene werden und flie0en in die Gesamtbewertung von angebotenen Produkten ein. Es fehlt aber ein Hinweis darauf, dass diese gegen Bewertungen gegen Entgelt erworben wurden.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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