Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 09. Juni 2022 (Az. 6 U 232/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren. Betroffen war Amazon mit dem Einbezug von Kundenbewertungen auf der deutschen Verkaufsplattform, die von ausländischen Plattformen gewonnen und dort zu den angebotenen Produkten abgeben worden waren („Early Reviewer Programms“ (ERP)). Diese können gegen Entgelt erworbene werden und flie0en in die Gesamtbewertung von angebotenen Produkten ein. Es fehlt aber ein Hinweis darauf, dass diese gegen Bewertungen gegen Entgelt erworben wurden.