Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Koblenz:500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei unberechtigter Datenmitteilung an SCHUFA
So das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 18. Mai 2022 (Az.: 5 U 2141/21). Ein Schadenersatzanspruch war in einem Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag im Wege der Widerklage geltend gemacht worden. Dies waren damit begründet worden, dass gegen den Beklagten ein Eintrag erfolgt sein, obwohl dieser den gestellten Rechnungen unter anderem mit dem Einwand eines erfolgten Widerrufs entgegengetreten war.
BGH:Werbung mit Konsumentenbefragung & Irreführung nach UWG
Damit hatte sich der BGH in einem Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Bewertung einer konkreten Gestaltung zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az.: I ZR 203/20 – Webshop Awards) hatte das Gericht über eine Werbung einer Online-Versandapotheke zu entscheiden, die im Rahmen von werblichen Darstellung eine Grafik mit dem Gewinn eines „Webshop Awards“ geworben hatte und dabei auch noch die Zusätze „ Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ und „von Verbrauchern gewählt!“ verwendet hatte. Die klagende berufsständische Vereinigung von Apothekern sah darin eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form einer Irreführung. Der BGH konnte den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bejahung einer Irreführung nicht folgen. Insbesondere sei nicht ausreichend belegt, dass Zweifel an der Objektivität des Verfahrens zur Vergabe der Auszeichnung bestehen.
LArbG Baden-Württemberg:Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Datenschutzverstoß
In einem Kündigungsschutzverfahren hatte sich das LArbG Baden-Württemberg mit der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes durch den Arbeitgeber zu beschäftigen. Hintergrund der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung war die Veröffentlichung von Schriftsätzen aus einem Gerichtsverfahren in digitaler Form, hier Zurverfügungstellung über einen Link in einer E-Mail, wobei in den Schriftsätzen besondere Kategorien personenbezogener Daten, genauer Gesundheitsdaten, enthalten waren. Dies wurden dann über die E-Mail mit Link einem größeren Verteiler zugänglich gemacht. Das Gericht sieht in seiner Entscheidung (Urteil vom 25. März 2022, Az.: 7 Sa 63/21) einen Grund für eine außerordentliche Kündigung als gegeben an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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