Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Berichterstattung vs. Geschäftliche Handlung
Und damit verbunden die Frage, ob es zur Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt, war Gegenstand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die dass OLG Köln zu entscheiden hatte. In dem Gerichtsverfahren war ein Unternehmen der Energieversorgung gegen einen Beitrag einer Anstalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf deren Internetseite im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorgegangen. In dem Beitrag (Darstellung im Urteil enthalten) war ein Link auf einen Internetvergleichsrechner enthalten. Dies wurde als unlautere redaktionelle Werbung nach §5a VI UWG durch das Unternehmen, dass einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, angesehen. Das OLG Köln kommt in seinem Urteil vom 10. September 2021 (Az.: 6 U 51/21) zu der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung vorliege, sondern eine zulässige Berichterstattung.
Personalisierte Rabattaktion durch Cookies
Eine solche Werbemaßnahme hatte das OLG Köln zu bewerten. In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Matratzen und Bettwaren vertreiben, war eine Werbeaktion des beklagten Unternehmens zu bewerten. Dieses hatte, so den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3. Dezember 2021 (Az.: 6 U 62/21) zu entnehmen, unter Nutzung von Cookies Internetnutzer, die die Internetseite der Beklagten aufriefen, immer wieder Rabattkaktionen dargestellt, die zeitlich ohne Unterbrechung aufeinander folgten. Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da der Betrachter immer einen angegebenen Zeitraum des Rabattes sehe und dadurch sich mit dem Angebot der Beklagten beschäftigt innerhalb des beworbenen Zeitraumes, obwohl der Rabatt in folgenden Zeiträumen ebenfalls gewährt werde. Das OLG Köln sah die konkret streitgegenständliche Werbung als irreführend an.
Unterlassung der Preisdifferenzierung bei Alt- und Neukunden
Und zwar im Bereich der Grund-und Ersatzversorgung hatte die Verbraucherzentrale gegenüber einem Energieversorger im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das Gericht sah in seinem Beschluss vom 2. März 2022 (Az.: 6 W 10/22) jedoch keine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch in den relevanten Vorschriften, § 36 I 1 EnWG und § 38 I EnWG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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