Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein. So das OLG Nürnberg in seinem Endurteil vom 14. März (Az.: 8 U 2907/21). Dies ist nach Ansicht der Richter:innen der Fall, wenn Anspruch aus gänzlichen, nicht mit DSGVO vereinbaren, Erwägungsgründen heraus erfolgt. Im Gerichtsverfahren stritten sich eine Versicherung und ein Kunde um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Im Gerichtsverfahren war unter anderem auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden, der sich z.B. auf Versicherungsscheine bezog.
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