So das Gremium in einem Beschluss vom 24. März 2022. Begründet unter anderem mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO, da dann der Nutzer kein zwingendes, laufendes, Kundenkonto anlegen muss. Mehr dazu hier (Achtung:Hinter Link befindet sich .pdf-Dokument):
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit Produktbewertungen, deren Abgabe mit Gewinnspielteilnahme verbunden waren, ist irreführend nach § 5 UWG, wenn die Information der Gewinnspielteilnahme als Bewertungshintergrund nicht ausreichend klar im Zusammenhang mit der Bewertungsnutzung dargestellt wird
- OLG Frankfurt a.M.: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch durch ein sog. Self-Service-Tool durch Anbieter eines Sozialen Netzwerkes erfüllt werden
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden