Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
26.Bericht 2021 von LDI NRW veröffentlicht
Dabei stellt die Behörde ihre Arbeitsweise dar. Unter anderem äußert die Behörde die Ansicht, dass bei nicht-aufgezeichneten Videointerviews im Bewerbungsverfahren als Rechtgrundlage § 26 I 1 BDSG in Betracht kommt, wenn die Durchrührung des Interviews erforderlich ist. Daneben ist nach Ansicht der Behörde auch eine Einwilligung der sich bewerbenden Person nach § 26 II BDSG möglich. Wichtig ist, dass eine Information der Bewerber nach Art.13 DSGVO durch den Arbeitgeber erfolgt (S.101)
Quelle (.pdf-Dokument): https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/26_-Bericht/26_-Bericht-LDI-NRW.pdf
Arbeitgeber darf Rückkehr des Arbeitnehmers aus Home-Office anordnen,wenn…
Bedenken gegen Schutz von Daten bestehen und die technische Ausstattung im Home-Office des Arbeitnehmers unzureichend ist. So das Landesarbeitsgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21). Ferner stellt das Gericht fest, dass § 2 IV SARS-CoV-2-ArbSchVO kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home-Office begründet.
Nutzung des Begriffs „Manufaktur“ in Handelsfirma ist irreführend nach § 5 UWG,wenn…
das die Handelsfirma führende Unternehmen Produkte nicht überwiegend in Handarbeit fertigt. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 29. Juni 2021, Az.: 6 U 46/20). In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern um Unterlassungsansprüche unter anderem aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) war durch das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. mInnerhalb derer ist dann auch auf die Aussichten im Rechtsstreit Bezug zu nehmen. Daher war unter anderem auch durch das Gericht zu bewerten, ob der Begriff „Manufaktur“ im konkreten Streitfall in der Handelsfirma genutzt werden durfte oder nicht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.