Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Widerrufsrecht ist bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, auch dann ausgeschlossen,…
wenn mit der Herstellung der Ware aus einem konkreten Vertrag noch nicht durch den Unternehmer begonnen worden ist. So der Europäische Gerichtshof in grundsätzlichen Ausführungen in einem Vorlageverfahren aus Deutschland in der Entscheidung vom heutigen Tage (Urteil vom 21. Oktober 2020, Az. C‑529/19). Die entsprechende Regelung in § 312 g II Nr.1 BGB ist dementsprechend für den Unternehmer bereits dann erfüllt, wenn der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Die Richter des EuGH begründen Ihre Ansicht, die nunmehr von dem vorlegenden deutschen Gericht berücksichtigt werden muss unter anderem wie folgt:
„…Die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung von Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 trägt dazu bei, dieses Ziel zu erreichen, da damit Situationen vermieden werden, in denen das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten ist; über diesen Fortschritt wird der Verbraucher üblicherweise nicht informiert, und er hat daher erst recht keinen Einfluss darauf…“
Quelle:
Werbung mit der Angabe „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ zulässig, da kein Bezug…
zu rechtlichen Regelungen des BGB zum Transportrisiko des Unternehmers bei Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 21. September 2020, Az.: 6 W 99/20). Dort war nach Abmahnung unter anderem streitig, ob die Angabe „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit irreführend nach § 5 UWG ist, da hier auf die eingangs genannte Problematik abzustellen sei und daher die werbliche Angaben unzulässig. Die Richter des Senates des Oberlandesgerichts sahen keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Aktualisierts Kurzpapier zum Thema Beschäftigtendatenschutz
Die Darstellung mit Stand vom 24. September 2020 ist durch die die Datenschutzkonferenz veröffentlicht worden (Achtung: es öffnet sich ein .pdf-Dokument).
Quelle: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_14.pdf
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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