Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG vor und eine Abmahnung ist möglich. So der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 21. Januar 2021, Az.:; I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung) in Fortsetzung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2020.