Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Nutzt ein Kfz-Händler Verkaufsplattformen, um dort Kfz anzubieten..

Nutzt ein Kfz-Händler Verkaufsplattformen, um dort Kfz anzubieten..

und ist der Kfz-Händler personell & organisatorisch so strukturiert, dass Verträge per Telefon oder E-Mail zustande kommen, findet das Fernabsatzrecht Anwendung und es besteht für Verbraucher auch ein Widerrufrecht. Eine solche Bewertung hat das Oberlandesgericht Celle in einem zu entscheidenden Sachverhalt vorgenommen (Urteil vom 03.Juni 2020, Az.:7 U 1903/19). Ein Kfz-Händler hatte wegen eines Inserates für ein Kfz auf einer Internetverkaufsplattform, nicht das Kfz dass schließlich gekauft, Kontakt mit dem Käufer per Telefon und E-Mail. In der Folge suchte der Händler für den Käufer ein Kfz und es wurde ein Vertrag geschlossen, der widerrufen wurde. Die Richter sahen sowohl einen Fernabsatzvertrag als gegeben an, als auch die Anwendung des Widerrufs und keine Möglichkeit des Ausschlusses aufgrund der erfolgten Suche durch den Verkäufer.

Keine Haftung von Amazon für wettbewerbswidrige Handlungen von Affiliates, da dies nicht Beauftragte im Sinne des § 8 II UWG sind

Keine Haftung von Amazon für wettbewerbswidrige Handlungen von Affiliates, da dies nicht Beauftragte im Sinne des § 8 II UWG sind

Diese sind, so entscheiden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.Mai.2020, Az.: 6 U 127/19), keine Beauftragten nach § 8 Abs.2 UWG, für die Amazon die Haftung übernehmen müsste. Das Gericht hat dazu eine umfassende Prüfung vorgenommen, wie und in welcher Form die Affiliates in die Tätigkeit eingebunden sind, so dass eine Haftung angenommen werden kann. In der Gesamtschau sahen die Richter aber nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 UWG erfüllt. Beauftragter, so der Bundesgerichtshof in der ständigen Rechtsprechung, ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

Keine deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden ist Verstoß gegen UWG

Keine deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden ist Verstoß gegen UWG

Dies hat in einem Gerichtsverfahren erneut das Landgericht Essen entschieden (Urteil vom 11. März 20201, Az.: 44 O 40/19). Zwei Mitbewerber stritten unter anderem um die Frage, ob die nicht beigefügte Gebrauchsanleitung, dies war unstreitig, wettbewerbswidrig war. Dies bejahte das Landgericht Essen und sah die zugrundeliegende Vorschrift des § 3 Abs. 4 ProdSG als Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG an.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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