Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 25. September 2020, Az.: 6 U 57/20) nach einem erhobenen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 8 IV UWG in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung diesen Vorwurf zu prüfen. Die zugrundeliegende Abmahnung betraf die Nichtangabe eine anklickbaren Links auf die ODR-Plattform. Die Entscheidung beschäftigt sich aber sehr ausführlich mit den Indizien, die durch den beklagten Wettbewerber zum Thema des Rechtsmissbrauchs vorgebracht wurden. So sehen die Richter z.B.., aber nicht ausschließlich maßgeblich, als wesentliches Indiz, dass eine sehr hohe Anzahl von Abmahnungen, hier 244 innerhalb eines Jahres zu leicht ermittelbaren geschäftlichen Handlungen, ausgesprochen wurden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen Handelsregister wegen personenbezogener Daten in Handelsregisteranmeldungen, die nicht veröffentlicht werden, da keine registerrechtliche Grundlage für Speicherung
- OLG Köln: Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend nach § 5 UWG, da
- BGH: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
- LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt
- OLG Hamburg: Gutschein eines Hörgeräteanbieters im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion Verstoß gegen § 7 I 1 HWG, wenn Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben wird