Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 25. September 2020, Az.: 6 U 57/20) nach einem erhobenen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 8 IV UWG in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung diesen Vorwurf zu prüfen. Die zugrundeliegende Abmahnung betraf die Nichtangabe eine anklickbaren Links auf die ODR-Plattform. Die Entscheidung beschäftigt sich aber sehr ausführlich mit den Indizien, die durch den beklagten Wettbewerber zum Thema des Rechtsmissbrauchs vorgebracht wurden. So sehen die Richter z.B.., aber nicht ausschließlich maßgeblich, als wesentliches Indiz, dass eine sehr hohe Anzahl von Abmahnungen, hier 244 innerhalb eines Jahres zu leicht ermittelbaren geschäftlichen Handlungen, ausgesprochen wurden.
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