nicht wettbewerbswidrig. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2020, Az.: 4 U 7/20, nicht rechtskräftig). Nach einer Beschwerde zu angebotenen Lampen und den nicht eingehalten erforderlichen Kennzeichnungen mahnte der Mitbewerber den beschwerdeerhebenden Mitbewerber ab. In dem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm wehrte sich das abgemahnte Unternehmen im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Abmahnung. In der ausführlichen Entscheidung sahen auch die Richter des OLG Hamm die ursprüngliche Beschwerde über die Verkaufsangebote als rechtlich begründet an und sahen daher in der Beschwerde unter anderem auch keine gezielte Behinderung des verkaufenden Onlinehändlers.