Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Datenschutzkonferenz veröffentlicht Bußgeldkonzept für Verstöße gegen das Datenschutzrecht
Für Unternehmen ein wichtiger Anhaltspunkt für Prüfung im Einzelfall eines Verstoßes und wie die Aufsichtsbehörden die Bemessungsgrundlagen von Bußgelder setzen, ergänzt dann natürlich noch um die Einzelfallumstände
Quelle (Achtung: .pdf-Dokument):
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf
Reine Entfernung einer wettbewerbswidrigen Angabe von Internetseite reicht nicht; Suchmaschinen-Cache muss gelöscht werden
Kümmert sich das Unternehmen, dass wettbewerbswidrig handelt, nicht darum, so begründet diese eine Haftung auf Unterlassung allein dadurch, dass die Darstellung auf der Internetseite vorhanden war und daher auch durch die Suchmaschine abrufbar war. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.August 2019, Az.: 6 U 83/19). Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite unstreitig wettbewerbswidrig mit einer Garantie geworben und die Angabe dort entfernt. Diese war aber noch über den Suchmaschinen-Cache in Form der alten Internetseite verfügbar. Auch diesbezüglich besteht, so die Richter, eine Pflicht, die Entfernung vornehmen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann aufgrund des vorangegangenen Fehlverhaltens eine zurechenbare Unterlassungspflicht bestehen.
Werbung für Gewinnspiel ohne Angabe des Teilnehmerkreises=Irreführung durch Unterlassen
So das Landgericht Amberg in einer Entscheidung (Endurteil vom 08. April 2019, Az.: 41 HK O 932/18) rund um ein Gewinnspiel. Dort wurde um ein Gewinnspiel in einem Werbeprospekt gestritten. Bei den Teilnahmebedingungen fehlten aber Angaben, darunter auch die Angabe, wer und aus welchem Gebiet die teilnehmenden Personen stammen können. Dies stellt nach Ansicht des Gericht eine Irreführung durch Unterlassen dar.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.