So der Bundesgerichtshof in einer am 29. Januar 2020 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. November 2019, Az.: I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers). Die Richter sehen die Regelung des § 4 BattG als Marktverhaltensregelung nach § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an. § 4 BattG betrifft alle Hersteller von Batterien, wobei Hersteller auch Unternehmen oder Personen sein können, die Batterien erstmalig in den Verkehr bringen, also z.B. Unternehmen, die Batterien unter einem eigenen Branding anbieten.