So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az.: 8 TaBV 748/23) in einem Unterlassungsverfahren eines Betriebsrates gegen den Arbeitgeber. Das Gericht sah den Unterlassungsanspruch zum einen aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung und zum anderen auch aus der gesetzlichen Regelung hinsichtlich einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebenen Regelungen zum Umgang mit dem mobilen Arbeiten durch die Beschäftigten.
LArbG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen in Unternehmen mit Betriebsrat zur mobilen Arbeit (nur 1 Tage die Woche, weiteres mit gesonderter Begründung + Gewährleistung primärer Anwesenheit) greift in Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.14 BetrVG ein
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