So die am 25. April 2024 (Az.: C‑21/23) veröffentlichten Ausführungen im Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH zwei Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Die Frage, der möglichen Verfolgung über das UWG durch Mitbewerber von Verstößen gegen die DSGVO bejaht der Generalanwalt in seinen ausführlichen Erwägungen. Dies ist noch kein Urteil des EuGH. Dieses wird noch gesprochen, in den meisten Fällen wird aber der Ansicht aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes in den Entscheidungen gefolgt.