So das Gericht in dem Berufungsverfahren rund um die Bewertung von Äußerungen des beklagten Fluggastrechteportals in Aussagen gegenüber Kunden und auf Internetseiten in dem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: 15 U 132/22, nicht rechtskräftig). In der Entscheidung sind sämtliche Handlugen benannt, die durch das Gericht hätten aus Sicht des Wettbewerbsrechts unter Anwendung des UWG hätten bewertet werden müssen. Allerdings sah das Gericht bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 I Nr.4 UWG und verneinte somit die Mitbewerbereigenschaft des Portals gegenüber der Fluggesellschaft.