Dies gilt für B2C-Verkäufe, da dort § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB als Sonderregelung Geltung erlangt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 26. November 2019, Az. 4 U 22/19, nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesgerichtshof anhängig) ist die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB so zu verstehen, dass die Informationspflicht des Verkäufers, über „Bestehen und Bedingungen einer Garantie“ zu informieren auch dann Geltung hat, wenn eine Garantie und damit auch eine Garantieerklärung überhaupt besteht. Die Richter sehen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)