Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Bewertung mit einem Stern und ohne Kommentar ist als Meinungsäußerung angreifbar, da…
darin, so dass Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. Juli 2019, Az.: 3 W 1470/19) eine Tatsachenbehauptung enthalten ist, die nachprüfbar ist. Diese Tatsachenbehauptung ist, dass zwischen dem Bewerteten und dem Bewertenden ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hat und dieser zu dieser Bewertung geführt hat. In dem Rechtsstreit war die Bewertung einer Arztpraxis streitig. Die Ärzte, die die Praxis betreiben, waren gegen den Betreiber des Dienstes „Google Maps“ vorgegangen und hatte Auskunft der Daten des Bewertenden gefordert. Der Bewertete, so das Gericht im Rahmen einer Entscheidung, muss ggf. substantiiert darlegen und beweisen, dass kein Kontakt bestand oder Bewertung unzutreffend ist.
Markeninhaber wird es freuen: Nutzung von Marken durch Verkaufsportale bei Angebot von Fremdprodukten kann untersagt werden
Dabei ist immer die konkrete Werbegestaltung, im Streit eine Suchmaschinenwerbeanzeige, zu beachten. Diese kann eine Markenverletzung darstellen, wenn über die Anzeige und den Link auf eine Internetseite verlinkt wird, auf der Produkte beworben werden, die sowohl vom Markeninhaber als auch nicht vom Markeninhaber stammen. (BGH, Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: I ZR 29/18 – Ortlieb II)
Quelle:
Bewertung durch Verwandte oder Freunde des Händlers und es wird nicht darauf hingewiesen-Ein Problem des Wettbewerbsrechts?!
Eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG sah das Landgericht München I in einer Entscheidung nicht (Endurteil vom 15. Februar 2018, Az.: 17 HK O 10637/17). Das Gericht hatte den Sachverhalt zu bewerten, dass Freude und Verwandte Bewertungen für Unternehmen abgegeben hatte, dass online Waren verkauft. Die Richter sahen jedoch keine Irreführung durch Unterlassen, dass im Rahmen der Bewertungen nicht aus diesen Aspekt hingewiesen worden war.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.