Kümmert sich das Unternehmen, dass wettbewerbswidrig handelt, nicht darum, so begründet diese eine Haftung auf Unterlassung allein dadurch, dass die Darstellung auf der Internetseite vorhanden war und daher auch durch die Suchmaschine abrufbar war. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.August 2019, Az.: 6 U 83/19). Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite unstreitig wettbewerbswidrig mit einer Garantie geworben und die Angabe dort entfernt. Diese war aber noch über den Suchmaschinen-Cache in Form der alten Internetseite verfügbar. Auch diesbezüglich besteht, so die Richter, eine Pflicht, die Entfernung vornehmen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann aufgrund des vorangegangenen Fehlverhaltens eine zurechenbare Unterlassungspflicht bestehen.