Kümmert sich das Unternehmen, dass wettbewerbswidrig handelt, nicht darum, so begründet diese eine Haftung auf Unterlassung allein dadurch, dass die Darstellung auf der Internetseite vorhanden war und daher auch durch die Suchmaschine abrufbar war. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.August 2019, Az.: 6 U 83/19). Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite unstreitig wettbewerbswidrig mit einer Garantie geworben und die Angabe dort entfernt. Diese war aber noch über den Suchmaschinen-Cache in Form der alten Internetseite verfügbar. Auch diesbezüglich besteht, so die Richter, eine Pflicht, die Entfernung vornehmen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann aufgrund des vorangegangenen Fehlverhaltens eine zurechenbare Unterlassungspflicht bestehen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Freiburg: Verärgerung über mehr Spam-E-Mails ist kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO
- LAG Bremen: Sachvortragsverwertungsverbot, wenn Arbeitgeber private Kommunikation auf Dienstrechner in der Webanwendung von WhatsApp liest und als Grundlage von arbeitsrechtlichen Maßnahmen verwendet
- OLG Hamm: Abgemahnter,der weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss keine Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Abmahnung auf der Verletzung von gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 IV UWG beruht& er aussergerichtlich eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt
- OLG Düsseldorf: Werbung für Teil einer Photovoltaikanlage unter Preisangabe nicht wettbewerbswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass der beworben Preis Umsatzsteuer in Höhe von 0% enthält & an welche Voraussetzungen diese Höhe der Umsatzsteuer geknüpft ist
- OLG Düsseldorf: keine Ansprüche aus dem Urheberrecht eines Fotografen gegen Hotelbetreiber, wenn dieser Fotos eines Hotelzimmer im Internet veröffentlicht und dabei eine Fototapete darstellt, die Foto des Fotografen enthalten